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· KW 35

KI-Digest KW 35

Die Wirtschaftskammer hat ein Beispiel, das die Frage klärt.

Guten Morgen,

seit vier Wochen geht es hier immer wieder um Kennzeichnung. Eine Frage ist dabei offengeblieben, und es ist die einzige, die im Alltag wirklich zählt: Welches Bild denn nun? Muss die Zeichnung im Prospekt einen Hinweis tragen? Das Foto auf der Startseite?

Die Wirtschaftskammer hat dazu ein Beispiel veröffentlicht, das die Sache klärt. Damit fangen wir an.

Praxis

Das Bild ja, der Text nein — ein Beispiel der Wirtschaftskammer

Ein Malerbetrieb sucht einen Lehrling und schreibt dazu einen Beitrag für die eigene Website. Dazu ein mit KI erzeugtes Bild: zwei junge Menschen in Arbeitskleidung auf einer Baustelle. Es wirkt wie ein echtes Betriebsfoto. Der Begleittext wurde ebenfalls mit KI-Unterstützung erstellt, der Betrieb hat ihn geprüft, überarbeitet und freigegeben.

Ergebnis: Das Bild muss gekennzeichnet werden, weil es wie eine echte Aufnahme aus dem Betrieb aussieht. Der Text nicht — weil ihn ein Mensch geprüft und die Verantwortung dafür übernommen hat.

Damit ist auch die Frage nach dem welchen Bild beantwortet. Entscheidend ist, ob ein Inhalt wie ein echtes Foto oder eine reale Situation wirkt. Klar erkennbare Illustrationen, Symbolgrafiken und stilisierte Darstellungen sind in der Regel unproblematisch, weil dem Betrachter ohnehin klar ist, dass er kein Foto vor sich hat.

Was das für Sie heißt: Die Faustregel lautet: Je echter es aussieht, desto eher braucht es einen Hinweis. Die Wirtschaftskammer schlägt schlichte Formulierungen vor — „Bild: KI-generiert“ oder „Symbolbild, mit KI erstellt“. Mehr ist nicht nötig.

Quelle: WKO, Gewerbe und Handwerk

Einordnung

Das Wasserzeichen der Anbieter ersetzt Ihre Kennzeichnung nicht

Vergangene Woche stand hier, dass die großen KI-Anbieter ihre Ausgaben seit Anfang August maschinenlesbar markieren. Daraus ließe sich der bequeme Schluss ziehen: Dann ist die Kennzeichnung ja schon erledigt. Das stimmt leider nicht.

Es sind zwei verschiedene Pflichten. Die maschinenlesbare Markierung erfüllt die Pflicht des Anbieters — also von Google, OpenAI oder Anthropic. Ihre eigene Pflicht als Betreiber ist eine andere: Ein täuschend echt wirkender Inhalt muss für den Betrachter erkennbar gekennzeichnet sein. Mit bloßem Auge, ohne Hilfsmittel.

Praktisch gesehen ist das sogar die einfachere Pflicht: Ob jemand sie erfüllt hat, sieht man beim Ansehen der Seite. Genau deshalb ist sie aber auch von außen leicht überprüfbar — auch von Mitbewerbern.

Was das für Sie heißt: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass in der Datei etwas Unsichtbares steckt. Was zählt, ist die sichtbare Zeile unter dem Bild. Die kostet Sie zwei Sekunden und erledigt das Thema.

Quelle: Artikel 50 der KI-Verordnung

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Entwarnung

Ihre bestehende Website müssen Sie nicht nachträglich kennzeichnen

Eine Frage, die sich nach den letzten Ausgaben stellt: Muss ich jetzt alles durchgehen, was in den vergangenen Jahren online gegangen ist? Nach der Einschätzung spezialisierter Anwälte nicht. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Veröffentlichung, und für Inhalte, die vor dem Stichtag online gingen, gibt es keine allgemeine Pflicht zur Nachkennzeichnung.

Die Kehrseite: Wer ein älteres KI-Bild jetzt neu verwendet — in einem frischen Beitrag, einem neuen Prospekt, einem Social-Media-Posting — veröffentlicht es damit neu. Dann gilt die Pflicht, auch wenn das Bild schon lange auf der Festplatte liegt.

Ein Detail zum Schluss, das überrascht: Ein Wasserzeichen in ein fremdes Bild zu setzen, kann selbst eine Rechtsverletzung sein — nämlich dann, wenn Ihnen die Nutzungsrechte daran nicht die Bearbeitung erlauben. Bei zugekauften Bildern also besser den Hinweis daneben setzen als ins Bild hinein.

Was das für Sie heißt: Kein Großreinemachen nötig. Fangen Sie bei dem an, was Sie als Nächstes veröffentlichen — und arbeiten Sie sich nur dann rückwärts, wenn Sie ohnehin etwas überarbeiten.

Quelle: Maisch.law Rechtsanwälte, IT-Recht

Die Bestandsaufnahme in fünf Fragen

Die Wirtschaftskammer empfiehlt als ersten Schritt eine kurze Aufstellung. Fünf Fragen, ein Blatt Papier:

1. Wo werden im Betrieb bereits KI-Bilder verwendet?

2. Gibt es Texte, die mit KI vorbereitet und veröffentlicht werden?

3. Ist ein Chatbot geplant oder bereits im Einsatz?

4. Wer prüft Inhalte vor der Veröffentlichung?

5. Wer ist für Kennzeichnung und Freigabe zuständig?

Kennen Sie jemanden, für den das nützlich wäre? Leiten Sie diese Mail einfach weiter — angemeldet wird man unter forms.mitkipro.eu/anmelden.

Fragen oder Anregungen? Schreiben Sie mir an ronald@mitkipro.eu. Ich lese jede Nachricht selbst.

Bis nächsten Sonntag,

Ronald Wiplinger

Mit KI Pro FlexCo, Wien

Quellen