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· KW 34

KI-Digest KW 34

Auch die Texte, bei denen Sie nur Korrektur lesen ließen.

Guten Morgen,

wenn Sie einen Text von einer KI schreiben oder auch nur überarbeiten lassen, trägt er seit Anfang August womöglich ein Zeichen, das Sie nicht sehen können. Das klingt beunruhigender, als es ist — aber man sollte davon wissen.

Dazu die Frage, die sich nach der vergangenen Ausgabe aufdrängt: Wenn Österreich noch keine Aufsichtsbehörde hat — wer sollte dann überhaupt etwas unternehmen? Die Antwort ist unangenehmer als erwartet.

Praxis

KI-Texte tragen jetzt ein unsichtbares Wasserzeichen

Seit dem 2. August versehen die großen KI-Anbieter ihre Ausgaben mit maschinenlesbaren Markierungen. Bei Texten geschieht das über ein für Menschen unsichtbares Muster, das beim Kopieren mitwandert und leichte Überarbeitungen überstehen kann. Bei Bilddateien wird eine signierte Herkunftsangabe in die Datei geschrieben, die allerdings verlorengeht, sobald man das Format wechselt oder einen Bildschirmausschnitt speichert.

Hintergrund ist ein freiwilliger EU-Kodex, dem sich die führenden Anbieter angeschlossen haben — unter anderem Google, Meta, Microsoft, OpenAI und Anthropic. Die Markierung wird weltweit gesetzt, nicht nur für Nutzer in Europa, und lässt sich nicht abschalten.

Der Haken, auf den die Anbieter selbst hinweisen: Das Zeichen belegt nur, dass ein Text durch das System gelaufen ist — nicht, dass eine Maschine ihn geschrieben hat. Wer seinen eigenen Text von einer KI korrigieren oder übersetzen lässt, bekommt die Markierung ebenfalls. Ein öffentliches Prüfwerkzeug gibt es bisher nicht.

Was das für Sie heißt: Eine maschinenlesbare Markierung ist keine sichtbare Kennzeichnung, und sie löst auch keine neue Pflicht für Sie aus — was Sie kennzeichnen müssen, hat sich nicht geändert. Wichtig ist nur eines: Vorhandene Markierungen in Bildern dürfen Sie nicht entfernen. Das passiert schnell versehentlich, etwa beim Umwandeln in ein anderes Dateiformat.

Quelle: Euronews, 11. August 2026

Recht

Die Abmahnung kommt nicht von der Behörde, sondern vom Mitbewerber

Vergangene Woche stand hier, dass Österreich noch keine Marktüberwachungsbehörde für die KI-Verordnung benannt hat. Der naheliegende Schluss daraus wäre: Dann kann mir vorerst nichts passieren. Dieser Schluss ist gefährlich.

Eine Wiener Kanzlei rechnet kurzfristig mit einer zweiten Schiene, die ganz ohne Behörde funktioniert: dem Wettbewerbsrecht. Wer seinen Chatbot nicht kennzeichnet und sich damit einen Vorsprung verschafft, kann von Mitbewerbern abgemahnt und auf Unterlassung geklagt werden. Dieses Muster ist von anderen Kennzeichnungspflichten bekannt — die ersten Testfälle folgen erfahrungsgemäß rasch nach dem Stichtag.

Dazu kommt ein Punkt, der oft übersehen wird: Die Verordnung nimmt ausdrücklich auch jene in die Pflicht, die KI nur einsetzen, nicht bloß jene, die sie entwickeln. Eine Ausnahme für kleine Betriebe gibt es nicht — maßgeblich ist das Risiko des Systems, nicht die Größe der Firma.

Was das für Sie heißt: Die Millionenstrafen aus den Schlagzeilen sind das eine. Die zweite Schiene ist die unauffälligere: Eine Abmahnung setzt keine Behörde voraus, sondern nur einen Mitbewerber, dem etwas auffällt. Und eine Unterlassungsklage kostet Geld und Nerven, auch wenn am Ende nichts Schlimmes herauskommt. Prüfen Sie Ihren Chatbot-Hinweis also einmal mit den Augen eines Mitbewerbers, nicht mit denen einer Behörde.

Quelle: Tonninger Schermaier & Partner Rechtsanwälte, Wien

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Einordnung

Die neuen EU-Symbole sind freiwillig — die Kennzeichnung ist es nicht

Seit 20. Juli stellt die Europäische Kommission drei Kennzeichen zur freien Verwendung bereit: das Kürzel „AI“, ergänzt um „GENERATED“ für vollständig KI-erzeugte und „MODIFIED“ für KI-bearbeitete Inhalte. Sie stammen aus demselben freiwilligen Kodex wie die Wasserzeichen aus Meldung eins.

Freiwillig sind allerdings nur die Symbole, nicht die Kennzeichnung selbst. Wer sie verwendet, hat einen anerkannten Nachweis in der Hand. Wer eigene Formulierungen wählt, muss im Zweifel darlegen, dass sie gleichwertig sind.

Eine feste Mindestgröße gibt es nicht. Entscheidend ist die Wirkung: Das Zeichen muss ohne Zutun des Betrachters sofort erkennbar sein, sich vom Hintergrund abheben und lange genug sichtbar bleiben. Ein Symbol, das unter normalen Bedingungen übersehen wird, erfüllt die Pflicht nicht.

Was das für Sie heißt: Wenn Sie ohnehin etwas kennzeichnen müssen — etwa ein realistisches KI-Bild mit erkennbaren Personen — nehmen Sie das EU-Symbol. Es ist der bequemste Weg, weil Sie damit nichts mehr begründen müssen. Für alles andere ändert sich nichts.

Quelle: KI-Servicestelle der RTR, FAQ zum AI Act

Wenn Sie diese Woche nur drei Dinge tun

1. Chatbot-Hinweis noch einmal ansehen — diesmal mit der Frage: Würde ein Mitbewerber hier etwas finden?

2. Bei KI-Bildern: vorhandene Markierungen in der Datei belassen. Nicht durch Format-Umwandlung oder Bildschirmausschnitt entfernen.

3. Falls noch offen: die halbe Seite zur KI-Einweisung. Wer im Betrieb mit KI arbeitet, wann, worüber. Mehr braucht es nicht — und wer allein arbeitet, notiert eben sich selbst.

Wenn Ihnen etwas gefehlt hat, zu lang war oder zu kurz — antworten Sie einfach auf diese Mail. Ich lese jede Antwort selbst.

Bis nächsten Sonntag,

Ronald Wiplinger

Mit KI Pro FlexCo, Wien

Quellen