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· KW 40

KI-Digest KW 40

In Deutschland wird deswegen schon abgemahnt. Dazu eine Richtigstellung von mir.

Guten Morgen,

diese Woche keine Vorschau, sondern eine Nachschau. Zwei Pflichten sind inzwischen in Kraft — eine seit dem 27. September, eine seit Donnerstag. Wer sie noch offen hat, ist nicht knapp dran, sondern bereits darüber. In Deutschland wird wegen einer davon seit August abgemahnt.

Und am Ende eine Richtigstellung in eigener Sache: Ein Hinweis aus der vorigen Ausgabe war falsch adressiert.

Frist

Zwei Pflichten sind verstrichen — nicht fällig

Falls über Ihre Website Verträge mit Verbrauchern zustande kommen, betrifft Sie beides. Seit 27. September muss die vorgeschriebene Mitteilung zur gesetzlichen Gewährleistung eingebaut sein — in einheitlichem Wortlaut, gut sichtbar, und zusätzlich in der Bestellbestätigung. Wer Markenprodukte mit einer Herstellergarantie von mehr als zwei Jahren verkauft, braucht daneben das einheitliche Garantielabel beim Produkt.

Seit 1. Oktober kommt die elektronische Rücktrittsfunktion dazu: die Schaltfläche „Vertrag widerrufen“, ein Formular mit drei Angaben, eine zweite Schaltfläche „Widerruf bestätigen“, und danach unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit. Der Strafrahmen liegt bei bis zu 1.450 Euro.

Der Grund, warum das hier noch einmal steht: In Deutschland gilt die Buttonpflicht schon seit 19. Juni, und dort hat ein Wettbewerbsverein im August die ersten Abmahnungen verschickt. Ein dokumentierter Fall, ein kleiner Onlineshop, 416,50 Euro — der fehlende Button war dabei einer von drei beanstandeten Punkten. Und nach Auffassung der Wirtschaftskammer gilt für einen österreichischen Shop, der auch in andere EU-Länder liefert, ohnehin schon der Juni-Termin, nicht der Oktober.

Was das für Sie heißt: Falls Sie das in den letzten Wochen nachgelesen haben und sich auf den Juni-Termin verlassen haben, lohnt ein zweiter Blick auf die Quelle. Drei Seiten der Wirtschaftskammer nennen bis heute den 19. Juni, zwei davon als „News“. Verlässlich sind die Seiten im Bereich Internetrecht und die Rechtsfrage der Landeskammer Niederösterreich — letztere hat eine Checkliste mit Musterformulierungen am Ende.

Quellen: WKO Niederösterreich, Rechtsfrage zum Widerrufsbutton · WKO, Informationspflichten für Webshops

Entwarnung

Das neue Cybersicherheitsgesetz — und warum Sie trotzdem Post bekommen

Am 1. Oktober ist auch das neue Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz in Kraft getreten, die österreichische Umsetzung von NIS2. Wer davon betroffen ist, muss sich bis 31. Dezember registrieren.

Die gute Nachricht steht gleich daneben: Kleinunternehmen fallen mit wenigen Ausnahmen nicht in den direkten Anwendungsbereich. Betroffen sind Betriebe ab etwa 50 Beschäftigten beziehungsweise zehn Millionen Euro Umsatz; die Ausnahmen betreffen Spezialfälle wie Betreiber von Kommunikationsnetzen oder Vertrauensdiensteanbieter. Für die meisten Kleinbetriebe heißt das: keine Registrierung, keine Meldepflicht.

Der Haken steht im Gesetz direkt hinter der Entwarnung: über die Lieferkette kann es einen doch erreichen. Wer an ein betroffenes Unternehmen liefert oder für eines arbeitet, wird in den nächsten Monaten Fragebögen zur eigenen IT-Sicherheit bekommen — weil der Kunde seine Zulieferer prüfen muss. Nicht weil Sie verpflichtet sind, sondern weil Ihr Kunde es ist.

Was das für Sie heißt: Nichts registrieren, aber vorbereitet sein. Wenn so ein Fragebogen kommt, geht es meist um dieselben Punkte: Wer hat Zugriff auf was, gibt es Sicherungskopien und wurden sie je zurückgelesen, sind die Geräte aktuell, was passiert bei einem Vorfall. Wer das einmal auf zwei Seiten aufgeschrieben hat, antwortet beim nächsten Mal in zehn Minuten statt in zwei Tagen.

Quelle: WKO, NIS2 — Übersicht

In eigener Sache

„Guten Tag! Ich bin Klara, eine Künstliche Intelligenz.“

So beginnt jedes Gespräch mit unserer digitalen Beraterin — der Hinweis steht im ersten Satz, das Label bleibt dauerhaft sichtbar. Sie beantwortet Fragen, wenn im Betrieb niemand am Telefon sein kann, und hält fest, wer etwas wollte. Sehen Sie sich an, wie das in der Praxis aussieht.

Klara ansehen

Richtigstellung

Der 2. Dezember ist nicht Ihr Termin

In der vorigen Ausgabe stand am Ende ein Kalenderhinweis auf den 2. Dezember — für die Kennzeichnung von Inhalten, die mit älteren KI-Werkzeugen erzeugt wurden. Formuliert war das als Aufgabe für Sie. Das ist falsch, und zwar an der entscheidenden Stelle.

Diese Übergangsfrist richtet sich an die Anbieter der KI-Werkzeuge, nicht an deren Nutzer. Gemeint sind die Hersteller der Bild-, Text- und Videogeneratoren, die ihre Erzeugnisse maschinenlesbar markieren müssen — mit einem Herkunftsmerkmal, das in der Datei steckt. Wer ein solches Werkzeug nur benutzt, hat damit keine neue Pflicht. Was man von außen davon sehen wird: Ab dem Winter dürften mehr KI-Bilder und -Videos ein eingebautes Herkunftszeichen tragen.

Was tatsächlich für Anwender gilt, gilt schon seit 2. August und ist unverändert: Ein Chatbot muss erkennbar machen, dass er eine Maschine ist. Täuschend echt wirkende KI-Bilder und -Videos brauchen einen sichtbaren Hinweis. Bei veröffentlichten KI-Texten zu Themen von öffentlichem Interesse entfällt die Offenlegung, wenn ein Mensch den Text vor der Veröffentlichung geprüft hat und dafür verantwortlich ist.

Was das für Sie heißt: Einen Termin weniger. Und nebenbei der Maßstab, an dem Sie jede KI-Frist messen können, die Ihnen künftig begegnet: Richtet sie sich an den, der das Werkzeug baut, oder an den, der es verwendet? Die meisten Schlagzeilen zur KI-Verordnung betreffen die Hersteller.

Quelle: WKO Gewerbe und Handwerk, KI im Betrieb

Wenn Sie diese Woche nur drei Dinge tun

1. Falls über Ihre Website Verträge zustande kommen: Gewährleistungs-Mitteilung und Rücktrittsfunktion prüfen. Beide Fristen sind bereits verstrichen.

2. Falls Sie in andere EU-Länder liefern: Dort war beides schon im Juni fällig. Das vorziehen.

3. Für den Kalender, diesmal richtig adressiert: Falls Sie eine Registrierkasse haben, muss der Jahresbeleg bis 31. Dezember erstellt und bis 15. Februar geprüft sein.

Neu: Alle bisherigen Ausgaben stehen jetzt zum Nachlesen unter digest.mitkipro.eu. Praktisch, wenn Sie jemandem eine einzelne Meldung schicken wollen, ohne die ganze Mail weiterzuleiten.

Kennen Sie jemanden mit einem Webshop? Für den ist die erste Meldung diese Woche die dringendste — leiten Sie sie einfach weiter. Angemeldet wird man unter forms.mitkipro.eu/anmelden.

Und wenn Ihnen etwas gefehlt hat oder zu lang war: Antworten Sie auf diese Mail. Ich lese jede Antwort selbst.

Bis nächsten Sonntag,

Ronald Wiplinger

Mit KI Pro FlexCo, Wien

Quellen